• Frau am Strand auf Föhr
    © Foehr Tourismus GmbH / Oliver Franke

    Aktuelle Meldungen von Föhr


19.12.2025–04.01.2026

Zufahrtssperrungen Sandwall & geschlossene Stöpe in Wyk auf Föhr

Zum Schutz der Besuchenden der Festmeile auf dem Sandwall in Wyk auf Föhr (19.12.2025–04.01.2026) sowie der dort geplanten Open-Air-Silvesterparty werden die Zufahrtswege zum Veranstaltungsgelände am Sandwall 18–54 abgesichert. In Abstimmung mit den zuständigen Behörden verhindern Betonsteine vom 16.12.2025–05.01.2026 das unbefugte Befahren des Sandwalls. Zudem bleibt in diesem Zeitraum die Stöpe geschlossen. Der Auf- und Abbau der Sperren erfolgt im Laufe des 15. Dezembers 2025 bzw. am 5. Januar 2026. Diese Maßnahmen dienen der Gefahrenabwehr durch Fahrzeuge.

Folgende Zufahrtswege zum Sandwall in Wyk auf Föhr sind betroffen:

  • Zufahrt zum Sandwall 18–54 aus Richtung Mittelstraße
  • Zugang zum Gezeitenbrunnen
  • Zufahrt über die Süderstraße (mobile Sperre, zeitweise geöffnet/siehe unten) 
  • Zugang am Kurgartensaal (Sandwall 38)
  • Zugang Georg-Reimers-Weg
  • Zufahrt zum Sandwall 54 aus Richtung Feldstraße
  • Zugang Sandwall/Strandpromenade

Durch eine mobile Sperre an der Zufahrt Süderstraße/Sandwall stellen wir sicher, dass Rettungsfahrzeuge im Notfall stets schnell und ungehindert zum Einsatzort gelangen. Diese Zufahrt über die Süderstraße ist auch für den Lieferverkehr täglich von 7 bis 11 Uhr geöffnet. Für Anwohnende steht die Zufahrt über die Süderstraße zudem außerhalb der Öffnungszeiten der Festmeile, also täglich von 22 bis 11 Uhr, zur Verfügung. Lediglich die Nächte der Weihnachtstage und Silvester bilden eine Ausnahme. Hier ist die Zufahrt über die Süderstraße vom 24.12. ab 11 Uhr bis zum 26.12. um 22 Uhr sowie vom 31.12. ab 11 Uhr bis 01.01. um 22 Uhr nicht möglich.

Wir bitten wir um Verständnis für die Umsetzung dieser behördlichen Sicherheitsauflagen. Vielen Dank!

Übersichtskarte der Zufahrtssperrungen
 

Abbrennverbot für Kategorie-F2-Feuerwerk & freiwilliger Verkaufsverzicht

Wichtige Hinweise zum Silvesterfeuerwerk auf der Insel Föhr

Das Amt Föhr-Amrum hatte im März 2025 auf Grundlage des Lärmschutzrechts des Landes Schleswig-Holstein durch Rechtsverordnung ein flächendeckendes Abbrennverbot für Feuerwerkskörper auf den Inseln Föhr und Amrum für die Silvesterzeit erlassen. Dieses wurde durch das Oberverwaltungsgericht in Schleswig mit Beschluss vom 09.12.2025 (Az. 5 MR 2/25) außer Vollzug gesetzt.

Wie in den Vorjahren gilt daher für Föhr und Amrum für Silvester 2025/2026 und Neujahr ein Abbrennverbot für Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk wie z.B. Raketen, Kanonenschläge, Knallfrösche, Schwärmer usw.) auf Grundlage des bundesrechtlichen Sprengstoffrechts. Eine entsprechende Allgemeinverfügung wurde vom Amt Föhr-Amrum am 19.12.2025 bekanntgemacht. Dieses Abbrennverbot gilt für den Zeitraum vom 31.12.2025 bis zum 01.01.2026.

Zur besseren Verständlichkeit sind die brandempfindlichen Gebäude und Anlagen, zu denen ein Sicherheitsabstand einzuhalten ist, in der Allgemeinverfügung näher benannt. In der Allgemeinverfügung wird außerdem auf naturschutz- und artenschutzrechtliche Verbote, die eingeschränkte Strandnutzung in Wyk auf Föhr und die Beförderungsbestimmungen der Wyker Dampfschiffs-Reederei (hier § 7 Abs. 1), die die Mitnahme von explosiven Stoffen untersagen, hingewiesen. 

Nachfolgend findest du einen Auszug dieser Allgemeinverfügung (die vollständige Fassung ist auf der Website des Amtes Föhr-Amrum unter „Amtliche Bekanntmachungen“ einsehbar):

(…)
1. Brandempfindlich sind insbesondere die folgenden auf den Inseln Föhr und Amrum vorhandenen Gebäude und Anlagen:

  • Reet- und leicht entflammbare Dachdeckungen, z. B. Reetdächer, Holzschindeln, Bitumenbahnen, Dachpappen, Dachabdichtungen mit brennbaren Kunststoffen
  • Holzbau und Fachwerk ohne modernen Brandschutz, z. B. Altbauten mit offenen Hohlräumen, ausgetrocknetem Holz
  • Fassaden- und Dämmaufbauten mit brennbaren Komponenten
  • Dachflächen mit brandanfälligen Aufbauten, z. B. Kunststoffe, PV-Anlagen auf brennbaren Dachschichten.
  • Enge, historisch bebaute Quartiere, z. B. enge Altstadtstrukturen mit hoher Brandlast, Innenhöfe mit trockenem Bewuchs oder Abfallansammlungen
  • Scheunen und landwirtschaftliche Lager, z. B. für Heu, Stroh, Getreide, Silage, Hackschnitzel, Strohballenlager (auch im Freien)
  • Ställe und Wirtschaftsgebäude, z. B. für Einstreu, Futterlager, Trocknungsanlagen
  • Holzverarbeitende Betriebe, z. B. Schreinereien, Zimmereien
  • Mühlen und Siloanlagen, z. B. Getreide-, Mehl- und Futtermittelsilos
  • Lager und Logistikeinrichtungen, z. B. für große Mengen brennbarer Waren (Papier, Textilien, Kunststoffe, Möbel, Matratzen, Verpackungen, Strandkörbe)
  • Recycling- und Entsorgungsanlagen, z. B. für Altpapier, Altkunststoffe, E-Schrott, Altholz, Sperrmüll
  • Tankstellen und Füllstellen, z. B. für Otto-/Dieselkraftstoffe
  • Tank- und Chemielager, z. B. für Lösungsmittel, Alkohole, Farben/Lacke, Aerosole
  • Heizöl- und Brennstofflager, z. B. Öltanks, größere Batterielager für stationäre Energiespeicher
  • Transformatorenstationen: Ölgekühlte Transformatoren, Kabelkeller
  • Biogas- und Biomasseanlagen, z. B. Fermenter, Gasleitungen, Trocknungen
  • Wohnmobilstellplätze und Campingplätze
  • Offene Lager brennbarer Materialien: Rund- und Quaderballen (Stroh/Heu), Altholzstapel, Hackschnitzel- und Rindenmulchhaufen
  • Wertstoffhöfe und Deponien: Bereiche mit brennbaren Fraktionen; Kompostierungsanlagen
  • Baustoff- und Handelslager im Freien: Palettierte Waren mit Kunststoffverpackung, Folienrollen, Dämmstofflager
  • Tanklager und Umschlagplätze an Häfen: Gefahrgutumschlag mit entzündlichen Stoffen
  • Marinas und Bootshäuser: Boote mit Kraftstofftanks, Werkstätten, Holzstege
  • Seebrücken und Bohlenwege
  • Baustellen mit offenen Flammen/Heißarbeiten, z. B. Bitumenkocher, Schweißen/Schneiden, Trocknungsgeräte
  • Gasflaschen- und Brennstofflager auf Baustellen, z. B. Propan/Acetylen-Lager, provisorische Heizungen
  • Gerüste und Einhausungen, z. B. Netze/Planen aus Kunststoffen, Staub- und Materialansammlungen in Einhausungen
  • Verkaufsstände und Marktbuden
  • Historische und denkmalgeschützte Gebäude, z. B. fehlende Brandabschnitte, brennbare Materialien, schwierige Brandbekämpfung
  • Gebäude mit schwer zugänglichen Dach- oder Hohlräumen, z.B. komplizierte Löschwasserführung, verdeckte Brandausbreitung
  • Soziale Einrichtungen, z. B. Krankenhaus, Reha- und Kurkliniken, Pflege- und Altenheime, Einrichtungen der Jugendhilfe wie Heime, Wohngruppen, Mutter /Vater Kind Häuser, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, betreutes Wohnen

2. Von den genannten brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen ist ein Sicherheitsabstand (Radius) von 200 Metern einzuhalten.
Dieser Sicherheitsabstand ist aufgrund der erhöhten Windgeschwindigkeiten auf den Inseln Ende des Monats Dezember, der fehlenden Möglichkeit, im Notfall zusätzliche Feuerwehrkräfte zur unmittelbaren Brandbekämpfung vom Festland herbeizurufen, sowie zur Haftungsreduzierung erforderlich.

3. Das Abbrennverbot ergeht unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der z. Zt. geltenden Fassung.
Die sofortige Vollziehung wird angeordnet, da zum Jahreswechsel verhindert werden soll, dass durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 Brände verursacht werden. Ferner kann die örtliche Feuerwehr angesichts der Insellage nicht schnell mit Feuerwehrkräften vom Festland unterstützt werden, sollte es auf den Inseln an mehreren Orten gleichzeitig zu Bränden kommen. Deswegen überwiegt das öffentliche Interesse des Schutzes der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Eigentümerinnen und Eigentümer brandgefährdeter Gebäude und Anlage das Interesse pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in dem Verbotszeitraum abzubrennen. 

(….)

Zudem verzichten die relevanten Einzelhändler auf Föhr und Amrum freiwillig auf den Verkauf von Feuerwerkskörpern (siehe hierzu auch die Pressemeldung des Amtes Föhr-Amrum vom 20. Juni 2025).

Anmerkung zur OVG-Entscheidung vom 9. Dezember 2025:
Sowohl die Amtsverwaltung als auch die beiden Tourismusorganisationen der Inseln Föhr und Amrum zeigten sich bestürzt über diesen Beschluss (siehe auch gemeinsame Stellungnahme des Amtes Föhr-Amrum, Föhr Tourismus GmbH & Amrum Touristik AöR vom 12. Dezember 2025). Das Amt Föhr-Amrum hat daraufhin oben genannte Allgemeinverfügung erlassen.

Zur vollständigen Fassung der Allgemeinverfügung über das Abbrennverbot für Feuerwerkskörper der Kategorie F2

 

Auf ein Wort in der Friesischen Karibik

Watt ’n’ Schnack

Auf ein Wort in der Friesischen Karibik

Watt ’n’ Schnack

Spannende Hintergrundinfos, Gespräche auf Augenhöhe und eine Menge Spaß: Im Podcast "Watt ’n’ Schnack – Auf ein Wort in der Friesischen Karibik" blicken Sie hinter die Kulissen der Tourismusorganisation von Föhr, der Föhr Tourismus GmbH. Gemeinsam mit dem Inselradio Föhr liefern wir Ihnen immer am letzten Samstag im Monat Neuigkeiten aus dem Veranstaltungsbereich, zu unterschiedlichen Projekten und Entwicklungen im Tourismus – und das alles im entspannten Schnack mit FTGlern, Gästen und Einheimischen. Fragen, Anregungen und Themenvorschläge sind jederzeit willkommen!

Freuen Sie sich auf spannende Enthüllungen, entspannte Gespräche und eine Menge Spaß mit Watt ’n’ Schnack! Lasst uns gemeinsam die Friesische Karibik erkunden und den Austausch genießen. Wir sind bereit – sind Sie es auch?

 

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Notfall- und Bereitschaftsdienst auf Föhr

Wenn die Praxen geschlossen sind, übernimmt der Bereitschaftsdienst die medizinische Versorgung auf Föhr. Sie erreichen den Notdienst unter der Telefonnummer 04681 / 580058.

Bereitschaftsdienstzeiten:

  • Montag, Dienstag, Donnerstag: ab 19:00 Uhr
  • Mittwoch, Freitag: ab 13:00 Uhr
  • Samstag, Sonntag: 08:00 – 24:00 Uhr

In lebensbedrohlichen Notfällen (Feuer, Unfall, medizinischer Notfall) wählen Sie bitte die Notrufnummer 112.

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    Mit FÖHRgreen machen wir nachhaltige Betriebe, Aktivitäten und Projekte auf der Insel Föhr sicht-…

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